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   BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69   

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https://dejure.org/1970,825
BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69 (https://dejure.org/1970,825)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1970 - IV ZR 97/69 (https://dejure.org/1970,825)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1970 - IV ZR 97/69 (https://dejure.org/1970,825)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konsequenzen von wahrheitswidrigen Angaben im Ehescheidungsverfahren - Abschluss einer Vereinbarung betreffend des Sorgerechts und des Unterhalts durch arglistige Täuschung des anderen Ehepartners - Abschluss einer Zugewinnvereinbarung vor Auflösung der Ehe - Geltung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1408
    Gültigkeit von Vereinbarungen im Hinblick auf die bevorstehende Liquidation eines Güterstandes

Papierfundstellen

  • BGHZ 54, 38
  • MDR 1970, 665
  • DB 1970, 1120
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.07.1969 - V ZR 69/66

    Verkauf eines ausländischen Grundstücks

    Auszug aus BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69
    Er hat vielmehr entschieden, daß auch der Verkauf eines ausländischen Grundstücks der Form des § 313 BGB unterliegt, wenn die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben (BGHZ 52, 239 und das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 6. Februar 1970 - V ZR 158/66 -).
  • BGH, 06.02.1970 - V ZR 158/66

    Kauf einer Eigentumswohnung in Holland; Formerfordernisse bei einem notariellen

    Auszug aus BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69
    Er hat vielmehr entschieden, daß auch der Verkauf eines ausländischen Grundstücks der Form des § 313 BGB unterliegt, wenn die Parteien die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben (BGHZ 52, 239 und das zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehene Urteil vom 6. Februar 1970 - V ZR 158/66 -).
  • RG, 03.03.1906 - V 372/05

    Ausländische Grundstücke. Vertragsform.

    Auszug aus BGH, 29.04.1970 - IV ZR 97/69
    Denn diese Formvorschrift gelte, wie das Reichsgericht entschieden habe (RGZ 63, 18), nicht für ausländische Grundstücke.
  • BGH, 16.12.1982 - IX ZR 90/81

    Wirksamkeit von Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich vor Beendigung des

    Der frühere IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wandte die Vorschrift auf Absprachen zwischen Ehegatten über den Ausgleich des Zugewinns für den Fall einer bevorstehenden Beendigung des Güterstandes nicht an; sie solle in erster Linie verhindern, daß die Ausgleichsforderung während Bestehens der Ehe zum Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs gemacht werde, aber nicht die Freiheit der Eheleute einschränken, die wirtschaftlichen Folgen einer Ehescheidung zu regeln, Auseinandersetzungsvereinbarungen seien deshalb - wie vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes - formlos gültig (BGHZ 54, 38).

    Die Rechtslehre stand dagegen überwiegend auf dem Standpunkt, § 1378 Abs. 3 BGB a.F. erfasse auch alle Geschäfte unter Ehegatten vor Beendigung des Güterstandes, Abreden über den Ausgleich des Zugewinns seien aber in der Form eines Ehevertrages möglich (Lange JZ 1970, 652 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; Beitzke NJW 1970, 265; derselbe FamRZ 1970, 393; Bosch FamRZ 1965, 237; Gernhuber, FamR 2. Aufl. § 36 V 4; Soergel/Lange, BGB 10. Aufl. § 1378 Rdn. 11; Erman/Heckelmann, BGB 6. Aufl. § 1372 Rdn. 4 und § 1378 Rdn. 7; BGB-RGRK/Finke 12. Aufl. § 1378 Rdn. 37; im Ergebnis - Regelung nur durch Ehevertrag möglich - auch Reinicke NJW 1970, 1657 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; a.A. Schön NJW 1969, 1992).

    Dabei ging die im Schrifttum herrschende Lehre meist stillschweigend davon aus, die in § 1378 Abs. 3 BGB angeordnete Beschränkung der Vertragsfreiheit gelte nicht für Eheverträge (so ausdrücklich: Lange JZ 1970, 652, 654 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; vgl. auch Tiedtke JZ 1982, 538, 542).

    Es bedarf danach keiner Entscheidung der Frage, ob über den künftigen Ausgleichsanspruch durch Ehevertrag verfügt werden kann; die Frage ist streitig, insbesondere ob ein Ehevertrag nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse enthalten (so BGHZ 54, 38, 41 f.; Beitzke NJW 1970, 265; MünchKomm/Kanzleiter vor § 1408 Rdn. 7) und ob er nur die Verhältnisse bis zur Auflösung des Güterstandes ordnen darf (so RGZ 89, 292; RG DJZ 1908, 647; BayObLGZ 11/1911, 265; Staudinger/Felgentraeger, BGB 11. Aufl. § 1408 Rdn. 36) oder ob durch Ehevertrag auch eine Einzelregelung für den Fall der Scheidung getroffen werden kann, wenn der Vertrag nur vor Beendigung des Güterstandes geschlossen wird (so Lange JZ 1970, 652 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; Reinicke, NJW 1970, 1657 [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69]; Tiedtke JZ 1982, 538).

    Allerdings wird als Grund für die Bestimmung des § 1378 Abs. 3 BGB auch die Unsicherheit angeführt, die bestehe, solange die Ausgleichsforderung nicht entstanden sei (BGHZ 54, 38, 42; Soergel/Gaul a.a.O. § 1408 Rdn. 18).

    Eine derartige Vereinbarung kann nach einer verbreiteten Auffassung auch für den Fall der Scheidung erfolgen (Soergel/Gaul a.a.O. § 1408 Rdn. 4 und 18; Erman/Heckelmann BGB 7. Aufl. § 1372 Rdn. 4; Schwab a.a.O. Rdn. 835; Palandt/Diederichsen, BGB 40. Aufl. § 1408 Anm. 4; Johannsen Anm. zu LM BGB § 1412 Nr. 1; Lange JZ 1970, 652, 653) [BGH 29.04.1970 - IV ZR 97/69].

  • KG, 04.11.1981 - 18 UF 3809/81

    Unwirksamkeit des Verzichts auf Zugewinnausgleichvor Rechtshängigkeit des

    Demgegenüber vertrat der Bundesgerichtshof die Ansicht, daß in einem Scheidungsrechtsstreit abgeschlossene Vereinbarungen sogar formlos gültig seien (BGHZ 54, 38 ff; zum damaligen Streitstand vgl. insbesondere BGB-RGRK/Finke, 10./11. Aufl. § 1378 Rdn. 31 ff; auch Thiele, aaO Rdn. 20).

    Verworfen hat der Bundesrat damit zugleich aber auch die von dem Bundesgerichtshof für seine Auffassung gegebene Begründung, Absatz 3 a.F. betreffe nur Geschäfte der Eheleute mit Dritten (vgl. hierzu BGHZ 54, 38, 40).

    Eine solche typische Scheidungsfolgenregelung stellt keinen Ehevertrag dar, da es hier an dem Erfordernis der allgemeinen Regelung der rechtlichen Verhältnisse einer Ehe fehlt (so auch BGHZ 54, 38 ff; Felgentraeger in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 1414 Rdn. 8; Kanzleiter in MünchKomm, BGB § 1419 Rdn. 5; Diederichsen in Palandt, BGB 40. Aufl. § 1414 Anm. 1 c).

  • BGH, 16.12.1982 - IX ZR 52/81

    Verfügung über den Zugewinnausgleichsanspruch vor Beendigung des Güterstandes

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 54, 38; FamRZ 1972, 128; NJW 1973, 1367; FamRZ 1976, 1255), die noch zu der bis 30. Juni 1977 geltenden Fassung des § 1378 Abs. 3 BGB ergangen waren, hatten eine formlose die Ehescheidung erleichternde Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zugelassen.
  • BGH, 22.12.1971 - IV ZR 42/70

    Anspruch auf Zugewinnausgleich und Auskunft über den Bestand des Endvermögens bei

    Eine solche Vereinbarung ist nicht formbedürftig, und § 1378 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (BGHZ 54, 38).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ARZ 505/80

    Besonderheiten im ehelichen Güterrecht bei Scheidung - Auswirkung von

    Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob der ursprüngliche, vor dem Anhängigwerden des Scheidungsverfahrens geschlossene Vertrag nach § 1378 Abs. 3 BGB a.F. überhaupt wirksam war, wenn er nur eine Auseinandersetzungsvereinbarung für den Fall der Ehescheidung enthielt (vgl. BGHZ 54, 38 = LM BGB § 1378 Nr. 3 mit Anm. Johannsen; BGH LM BGB § 1378 Nr. 4 = NJW 1973, 1367).
  • BGH, 25.05.1973 - IV ZR 5/72

    Geltung einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung vor Erhebung einer

    In dem in BGHZ 54, 38 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß die Parteien im Verlaufe eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zur Erleichterung der Scheidung formlos eine Vereinbarung treffen können, durch die der Ausgleich des Zugewinns für den Fall geregelt wird, daß die Ehe in diesem Verfahren entsprechend der getroffenen Vereinbarung geschieden wird.
  • BGH, 06.10.1976 - IV ZR 188/74

    Vertrag über den Ausschluss des Zugewinnausgleichs nach Scheidung der Ehe -

    In dem in BGHZ 54, 38 = NJW 1970, 1183 - FamRZ 1970, 391 mit Anm. Beitzke - LM Nr. 3 zu § 1378 BGB veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat entschieden, daß die Parteien im Verlauf eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens zur Erleichterung der Scheidung formlos eine Vereinbarung treffen können, durch die der Ausgleich des Zugewinns für den Fall geregelt wird, daß die Ehe in diesem Verfahren entsprechend der getroffenen Vereinbarung geschieden wird, weil § 1378 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB einer solchen Vereinbarung nicht entgegensteht.
  • OLG Hamburg, 09.10.1984 - 12 UF 122/84

    Unwirksamkeit des Unterhaltsverzicht; Nichtigkeit der Zugewinnausgleichsregelung

    Vor dem 1. Juli 1977 waren nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 54, 38 ) Auseinandersetzungsvereinbarungen über den Zugewinn formlos gültig.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2017 - L 2 R 288/17
    Das Sozialgericht hat ferner zutreffend dargelegt, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht auch wirksam vereinbart war (vgl. auch BGH, U.v. 29.04.1970 - IV ZR 97/69 - BGHZ 54, 38 zur Formfreiheit von Regelungen zum Ausgleich eines Zugewinns im Zuge von Ehescheidungsverfahren nach früherer Rechtslage) und insbesondere nicht nur deklaratorischen Charakter im Sinne einer sog. "leeren Hülse" hatte.
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ARZ 43/83

    Bestimmung der Gerichtszuständigkeit für ein Berufungsverfahren durch den BGH -

    Eine - formbedürftige - ehevertragliche Regelung nach §§ 1408 Abs. 1, 1410 BGB über die das Hausgrundstück betreffenden güterrechtlichen Beziehungen hat die Vereinbarung der Parteien vom 2. März 1979 schon deshalb nicht zum Inhalt, weil ein Ehevertrag nach herrschender Auffassung nur eine allgemeine Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, nicht aber eine konkrete Einzelregelung für die bevorstehende Liquidation des Güterstandes, hier durch die Scheidung der Ehe, enthalten kann (vgl. BGHZ 54, 38, 41 f.; Senatsbeschluß vom 25. Juni 1980 - IVb ARZ 505/80 - FamRZ 1980, 878, 879; offengelassen in BGH Urteil vom 16. Dezember 1982 - IX ZR 90/81 - FamRZ 1983, 157, 159 m.w.N.).
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